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Starte mit einem kompakten Quiz zu 20 zentralen Begriffen und Paragraphen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

UrhG-Quiz (Deutsch)

Das Quiz orientiert sich an den wichtigsten Grundlagen für künstlerische Praxis, Veröffentlichung und Rechteklärung. Als Gesetzesgrundlage dient die aktuelle Fassung im RIS. Zur UrhG-Quelle (RIS).

1. § 1 UrhG: Was gilt als Werk im Sinn des Urheberrechts?

  1. Jede Idee ohne konkrete Form
  2. Eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst
  3. Nur veröffentlichte Texte
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Richtig: Eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst

Der Werkbegriff in § 1 setzt eine persönliche, eigentümliche geistige Schöpfung voraus.

Kernzitat: "Eigentümliche geistige Schöpfungen ..."

2. § 2 UrhG: Wie werden Bearbeitungen (z. B. Übersetzungen) behandelt?

  1. Sie sind nie geschützt
  2. Sie können als eigene Werke geschützt sein, sofern eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt
  3. Sie sind automatisch gemeinfrei
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Richtig: Sie können als eigene Werke geschützt sein, sofern eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt

Bearbeitungen können eigene Schutzfähigkeit erlangen, ohne die Rechte am Originalwerk aufzuheben.

Kernzitat: "Übersetzungen und andere Bearbeitungen ... werden unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechts geschützt."

3. § 3 UrhG: Welche Werkart behandelt das Gesetz ausdrücklich?

  1. Sammlungen und Datenbankwerke mit schöpferischer Auswahl oder Anordnung
  2. Nur Computerspiele
  3. Nur technische Zeichnungen für Patente
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Richtig: Sammlungen und Datenbankwerke mit schöpferischer Auswahl oder Anordnung

Das UrhG nennt u. a. Sammelwerke und deren kreative Struktur als schutzfähig.

Kernzitat: "Sammlungen ... die infolge der Zusammenstellung eigentümliche geistige Schöpfungen sind."

4. § 10 UrhG: Wer wird bis zum Gegenbeweis als Urheber:in vermutet?

  1. Die Druckerei
  2. Die Person, die auf Werkstücken oder bei Veröffentlichung als Urheber:in bezeichnet ist
  3. Die erste Käuferin bzw. der erste Käufer
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Richtig: Die Person, die auf Werkstücken oder bei Veröffentlichung als Urheber:in bezeichnet ist

Die Urhebervermutung erleichtert die Rechtsdurchsetzung in der Praxis.

Kernzitat: "Bis zum Beweise des Gegenteiles gilt als Urheber, wer ... als solcher bezeichnet wird."

5. § 11 UrhG: Wie ist das Verhältnis zwischen Urheber:in und Werk?

  1. Das Werk ist frei von persönlichen Bindungen
  2. Urheberrecht schützt die geistigen Interessen am Werk
  3. Nur wirtschaftliche Interessen zählen
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Richtig: Urheberrecht schützt die geistigen Interessen am Werk

Das Urheberrecht verbindet ideelle und wirtschaftliche Interessen mit der schöpferischen Person.

Kernzitat: "Das Urheberrecht schützt den Urheber ..."

6. § 14 UrhG: Was umfasst das Vervielfältigungsrecht?

  1. Nur Kopien auf Papier
  2. Das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen des Werkes herzustellen
  3. Nur private Backups durch Dritte
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Richtig: Das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen des Werkes herzustellen

Jede Form der Reproduktion ist grundsätzlich vom Vervielfältigungsrecht erfasst.

Kernzitat: "Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen."

7. § 15 UrhG: Was bedeutet Verbreitungsrecht?

  1. Nur Werbung in sozialen Medien
  2. Das Recht, Werkstücke in Verkehr zu bringen
  3. Das Recht auf Ausstellung in Museen
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Richtig: Das Recht, Werkstücke in Verkehr zu bringen

Verbreitung betrifft das Inverkehrbringen körperlicher Werkexemplare.

Kernzitat: "... Werkstücke in Verkehr zu bringen."

8. § 16 UrhG: Worauf bezieht sich das Senderecht?

  1. Auf Rundfunk-/Funksendungen des Werkes
  2. Auf Newsletter-Versand
  3. Nur auf private E-Mails
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Richtig: Auf Rundfunk-/Funksendungen des Werkes

Sendung meint die öffentliche Übertragung über Rundfunktechniken.

Kernzitat: "Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk zu senden."

9. § 18a UrhG: Was regelt das Recht der Zurverfügungstellung?

  1. Online-Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit zu Zeit und Ort ihrer Wahl
  2. Nur CD-Verkäufe
  3. Nur analoge Ausstellungen
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Richtig: Online-Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit zu Zeit und Ort ihrer Wahl

Dieser Paragraph ist zentral für Plattformen, Websites und Streaming.

Kernzitat: "... der Öffentlichkeit ... von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen."

10. § 19 UrhG: Worum geht es beim Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht?

  1. Um öffentliche Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung oder Vorführung
  2. Nur um Schulnoten
  3. Nur um interne Proben
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Richtig: Um öffentliche Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung oder Vorführung

Öffentliche Live- oder sonstige Wiedergabeformen sind urheberrechtlich relevant.

Kernzitat: "... öffentlich vorzutragen, aufzuführen und vorzuführen."

11. § 20 UrhG: Was regelt das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Lautsprecher etc.?

  1. Wiedergabe über technische Einrichtungen für ein Publikum
  2. Nur Kopfhörergebrauch zuhause
  3. Nur Radioverkauf
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Richtig: Wiedergabe über technische Einrichtungen für ein Publikum

Auch mittelbare Wiedergabe über technische Übertragung kann lizenzpflichtig sein.

Kernzitat: "... durch Lautsprecher oder andere technische Einrichtungen öffentlich wiederzugeben."

12. § 21 UrhG: Was ist das Bearbeitungsrecht des Urhebers?

  1. Bearbeitungen sind immer frei
  2. Bearbeitungen/Umgestaltungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung
  3. Nur orthografische Korrekturen sind verboten
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Richtig: Bearbeitungen/Umgestaltungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung

Substantielle Umgestaltungen setzen regelmäßig eine Rechteklärung voraus.

Kernzitat: "Bearbeitungen und Umgestaltungen ... dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet werden."

13. § 42 UrhG: Welche Rolle spielt die freie Werknutzung?

  1. Sie enthält bestimmte gesetzliche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis
  2. Sie schafft einen pauschalen Freifahrtschein
  3. Sie gilt nur für Behörden
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Richtig: Sie enthält bestimmte gesetzliche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis

Ausnahmen sind eng auszulegen und an konkrete Voraussetzungen gebunden.

Kernzitat: "Zulässig sind ... freie Werknutzungen ..."

14. § 42f UrhG (Parodie/Karikatur/Pastiche): Was ist der Kern?

  1. Parodien sind ausnahmslos verboten
  2. Unter bestimmten Bedingungen sind diese Nutzungsformen ohne Einwilligung zulässig
  3. Gilt nur für Musik
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Richtig: Unter bestimmten Bedingungen sind diese Nutzungsformen ohne Einwilligung zulässig

Der Paragraph schafft einen wichtigen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht.

Kernzitat: "Zulässig ist die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie oder Pastiche ..."

15. § 45 UrhG: Welche Nutzung ist für Rechtspflege/Verwaltung relevant?

  1. Nutzungen für Verfahren und amtliche Zwecke in gesetzlich vorgesehenem Rahmen
  2. Jegliche private Archivierung
  3. Nur Werbung für Kanzleien
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Richtig: Nutzungen für Verfahren und amtliche Zwecke in gesetzlich vorgesehenem Rahmen

Bestimmte Nutzungen in Verfahren können privilegiert sein.

Kernzitat: "Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit ..."

16. § 57 UrhG: Was meint „unwesentliches Beiwerk“?

  1. Werkteile, die zufällig und nebensächlich mit erfasst werden
  2. Jedes prominente Hauptmotiv
  3. Nur Wasserzeichen
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Richtig: Werkteile, die zufällig und nebensächlich mit erfasst werden

Beiwerk darf das eigentliche Hauptthema nicht prägen.

Kernzitat: "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn das Werk nur als unwesentliches Beiwerk erscheint."

17. § 60 UrhG: Was schützt das Zitatrecht grundsätzlich?

  1. Übernahme fremder Werke ohne Zweckbezug
  2. Nutzung von Zitaten mit gerechtfertigtem Zweck und Quellenangabe
  3. Nur wörtliche Zitate aus Büchern
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Richtig: Nutzung von Zitaten mit gerechtfertigtem Zweck und Quellenangabe

Ein Zitat braucht einen inhaltlichen Bezug und angemessenen Umfang.

Kernzitat: "Zitate sind in ihrem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig."

18. § 74 UrhG: Welche Leistungsschutzrechte sind hier wichtig?

  1. Rechte ausübender Künstler:innen an ihren Darbietungen
  2. Nur Rechte von Ticketplattformen
  3. Ausschließlich Markenrechte
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Richtig: Rechte ausübender Künstler:innen an ihren Darbietungen

Neben dem Urheberrecht schützt das Gesetz auch ausübende Künstler:innen.

Kernzitat: "Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht ..."

19. § 76 UrhG: Wer hat Schutz an Lichtbildern (Fotos ohne Werkhöhe)?

  1. Niemand
  2. Die Herstellerin bzw. der Hersteller des Lichtbildes
  3. Nur staatliche Archive
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Richtig: Die Herstellerin bzw. der Hersteller des Lichtbildes

Auch einfache Fotos genießen eigenen gesetzlichen Schutz.

Kernzitat: "Lichtbilder sind geschützt ..."

20. § 91 UrhG: Was kann bei Rechtsverletzungen verlangt werden?

  1. Unterlassung und Beseitigung bei widerrechtlicher Nutzung
  2. Nur eine mündliche Entschuldigung
  3. Automatisch Freiheitsstrafe
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Richtig: Unterlassung und Beseitigung bei widerrechtlicher Nutzung

Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung/Beseitigung sind ein zentraler Rechtsbehelf.

Kernzitat: "Wer in ein Urheberrecht eingreift, kann auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden."