UrhG-Quiz (Deutsch)
Das Quiz orientiert sich an den wichtigsten Grundlagen für künstlerische Praxis, Veröffentlichung und Rechteklärung.
Als Gesetzesgrundlage dient die aktuelle Fassung im RIS.
Zur UrhG-Quelle (RIS).
1. § 1 UrhG: Was gilt als Werk im Sinn des Urheberrechts?
- Jede Idee ohne konkrete Form
- Eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst
- Nur veröffentlichte Texte
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Richtig: Eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst
Der Werkbegriff in § 1 setzt eine persönliche, eigentümliche geistige Schöpfung voraus.
Kernzitat: "Eigentümliche geistige Schöpfungen ..."
2. § 2 UrhG: Wie werden Bearbeitungen (z. B. Übersetzungen) behandelt?
- Sie sind nie geschützt
- Sie können als eigene Werke geschützt sein, sofern eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt
- Sie sind automatisch gemeinfrei
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Richtig: Sie können als eigene Werke geschützt sein, sofern eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt
Bearbeitungen können eigene Schutzfähigkeit erlangen, ohne die Rechte am Originalwerk aufzuheben.
Kernzitat: "Übersetzungen und andere Bearbeitungen ... werden unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechts geschützt."
3. § 3 UrhG: Welche Werkart behandelt das Gesetz ausdrücklich?
- Sammlungen und Datenbankwerke mit schöpferischer Auswahl oder Anordnung
- Nur Computerspiele
- Nur technische Zeichnungen für Patente
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Richtig: Sammlungen und Datenbankwerke mit schöpferischer Auswahl oder Anordnung
Das UrhG nennt u. a. Sammelwerke und deren kreative Struktur als schutzfähig.
Kernzitat: "Sammlungen ... die infolge der Zusammenstellung eigentümliche geistige Schöpfungen sind."
4. § 10 UrhG: Wer wird bis zum Gegenbeweis als Urheber:in vermutet?
- Die Druckerei
- Die Person, die auf Werkstücken oder bei Veröffentlichung als Urheber:in bezeichnet ist
- Die erste Käuferin bzw. der erste Käufer
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Richtig: Die Person, die auf Werkstücken oder bei Veröffentlichung als Urheber:in bezeichnet ist
Die Urhebervermutung erleichtert die Rechtsdurchsetzung in der Praxis.
Kernzitat: "Bis zum Beweise des Gegenteiles gilt als Urheber, wer ... als solcher bezeichnet wird."
5. § 11 UrhG: Wie ist das Verhältnis zwischen Urheber:in und Werk?
- Das Werk ist frei von persönlichen Bindungen
- Urheberrecht schützt die geistigen Interessen am Werk
- Nur wirtschaftliche Interessen zählen
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Richtig: Urheberrecht schützt die geistigen Interessen am Werk
Das Urheberrecht verbindet ideelle und wirtschaftliche Interessen mit der schöpferischen Person.
Kernzitat: "Das Urheberrecht schützt den Urheber ..."
6. § 14 UrhG: Was umfasst das Vervielfältigungsrecht?
- Nur Kopien auf Papier
- Das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen des Werkes herzustellen
- Nur private Backups durch Dritte
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Richtig: Das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen des Werkes herzustellen
Jede Form der Reproduktion ist grundsätzlich vom Vervielfältigungsrecht erfasst.
Kernzitat: "Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen."
7. § 15 UrhG: Was bedeutet Verbreitungsrecht?
- Nur Werbung in sozialen Medien
- Das Recht, Werkstücke in Verkehr zu bringen
- Das Recht auf Ausstellung in Museen
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Richtig: Das Recht, Werkstücke in Verkehr zu bringen
Verbreitung betrifft das Inverkehrbringen körperlicher Werkexemplare.
Kernzitat: "... Werkstücke in Verkehr zu bringen."
8. § 16 UrhG: Worauf bezieht sich das Senderecht?
- Auf Rundfunk-/Funksendungen des Werkes
- Auf Newsletter-Versand
- Nur auf private E-Mails
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Richtig: Auf Rundfunk-/Funksendungen des Werkes
Sendung meint die öffentliche Übertragung über Rundfunktechniken.
Kernzitat: "Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk zu senden."
9. § 18a UrhG: Was regelt das Recht der Zurverfügungstellung?
- Online-Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit zu Zeit und Ort ihrer Wahl
- Nur CD-Verkäufe
- Nur analoge Ausstellungen
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Richtig: Online-Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit zu Zeit und Ort ihrer Wahl
Dieser Paragraph ist zentral für Plattformen, Websites und Streaming.
Kernzitat: "... der Öffentlichkeit ... von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen."
10. § 19 UrhG: Worum geht es beim Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht?
- Um öffentliche Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung oder Vorführung
- Nur um Schulnoten
- Nur um interne Proben
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Richtig: Um öffentliche Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung oder Vorführung
Öffentliche Live- oder sonstige Wiedergabeformen sind urheberrechtlich relevant.
Kernzitat: "... öffentlich vorzutragen, aufzuführen und vorzuführen."
11. § 20 UrhG: Was regelt das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Lautsprecher etc.?
- Wiedergabe über technische Einrichtungen für ein Publikum
- Nur Kopfhörergebrauch zuhause
- Nur Radioverkauf
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Richtig: Wiedergabe über technische Einrichtungen für ein Publikum
Auch mittelbare Wiedergabe über technische Übertragung kann lizenzpflichtig sein.
Kernzitat: "... durch Lautsprecher oder andere technische Einrichtungen öffentlich wiederzugeben."
12. § 21 UrhG: Was ist das Bearbeitungsrecht des Urhebers?
- Bearbeitungen sind immer frei
- Bearbeitungen/Umgestaltungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung
- Nur orthografische Korrekturen sind verboten
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Richtig: Bearbeitungen/Umgestaltungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung
Substantielle Umgestaltungen setzen regelmäßig eine Rechteklärung voraus.
Kernzitat: "Bearbeitungen und Umgestaltungen ... dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet werden."
13. § 42 UrhG: Welche Rolle spielt die freie Werknutzung?
- Sie enthält bestimmte gesetzliche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis
- Sie schafft einen pauschalen Freifahrtschein
- Sie gilt nur für Behörden
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Richtig: Sie enthält bestimmte gesetzliche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis
Ausnahmen sind eng auszulegen und an konkrete Voraussetzungen gebunden.
Kernzitat: "Zulässig sind ... freie Werknutzungen ..."
14. § 42f UrhG (Parodie/Karikatur/Pastiche): Was ist der Kern?
- Parodien sind ausnahmslos verboten
- Unter bestimmten Bedingungen sind diese Nutzungsformen ohne Einwilligung zulässig
- Gilt nur für Musik
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Richtig: Unter bestimmten Bedingungen sind diese Nutzungsformen ohne Einwilligung zulässig
Der Paragraph schafft einen wichtigen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht.
Kernzitat: "Zulässig ist die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie oder Pastiche ..."
15. § 45 UrhG: Welche Nutzung ist für Rechtspflege/Verwaltung relevant?
- Nutzungen für Verfahren und amtliche Zwecke in gesetzlich vorgesehenem Rahmen
- Jegliche private Archivierung
- Nur Werbung für Kanzleien
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Richtig: Nutzungen für Verfahren und amtliche Zwecke in gesetzlich vorgesehenem Rahmen
Bestimmte Nutzungen in Verfahren können privilegiert sein.
Kernzitat: "Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit ..."
16. § 57 UrhG: Was meint „unwesentliches Beiwerk“?
- Werkteile, die zufällig und nebensächlich mit erfasst werden
- Jedes prominente Hauptmotiv
- Nur Wasserzeichen
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Richtig: Werkteile, die zufällig und nebensächlich mit erfasst werden
Beiwerk darf das eigentliche Hauptthema nicht prägen.
Kernzitat: "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn das Werk nur als unwesentliches Beiwerk erscheint."
17. § 60 UrhG: Was schützt das Zitatrecht grundsätzlich?
- Übernahme fremder Werke ohne Zweckbezug
- Nutzung von Zitaten mit gerechtfertigtem Zweck und Quellenangabe
- Nur wörtliche Zitate aus Büchern
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Richtig: Nutzung von Zitaten mit gerechtfertigtem Zweck und Quellenangabe
Ein Zitat braucht einen inhaltlichen Bezug und angemessenen Umfang.
Kernzitat: "Zitate sind in ihrem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig."
18. § 74 UrhG: Welche Leistungsschutzrechte sind hier wichtig?
- Rechte ausübender Künstler:innen an ihren Darbietungen
- Nur Rechte von Ticketplattformen
- Ausschließlich Markenrechte
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Richtig: Rechte ausübender Künstler:innen an ihren Darbietungen
Neben dem Urheberrecht schützt das Gesetz auch ausübende Künstler:innen.
Kernzitat: "Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht ..."
19. § 76 UrhG: Wer hat Schutz an Lichtbildern (Fotos ohne Werkhöhe)?
- Niemand
- Die Herstellerin bzw. der Hersteller des Lichtbildes
- Nur staatliche Archive
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Richtig: Die Herstellerin bzw. der Hersteller des Lichtbildes
Auch einfache Fotos genießen eigenen gesetzlichen Schutz.
Kernzitat: "Lichtbilder sind geschützt ..."
20. § 91 UrhG: Was kann bei Rechtsverletzungen verlangt werden?
- Unterlassung und Beseitigung bei widerrechtlicher Nutzung
- Nur eine mündliche Entschuldigung
- Automatisch Freiheitsstrafe
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Richtig: Unterlassung und Beseitigung bei widerrechtlicher Nutzung
Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung/Beseitigung sind ein zentraler Rechtsbehelf.
Kernzitat: "Wer in ein Urheberrecht eingreift, kann auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden."