Alle nach GSVG versicherten Gewerbetreibenden und Neuen Selbstständigen sind in der Krankenversicherung pflichtversichert. Im Krankheitsfall übernimmt die SVS Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente und Spital – mit Selbstbehalt.
Überblick aller Leistungen
| Leistung | Bereich | Schlüssel-Info | Details |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | Krankheit | Pflichtversicherung · Arzt, Medikamente, Spital | ↓ Details |
| Krankengeld | Krankheit | 60% der Beitragsgrundlage · freiwillig · ab Tag 4 | ↓ Details |
| Unterstützungsleistung | Krankheit | Pflichtleistung · ab 42 Tagen · max. 20 Wochen | ↓ Details |
| Betriebshilfe (Krankheit) | Krankheit | Ersatzkraft für den Betrieb · max. 20 Wochen | ↓ Details |
| Wochengeld | Mutterschaft | € 61,25/Tag (2022) · 8+8 Wochen | ↓ Details |
| Mutterschaftsbetriebshilfe | Mutterschaft | Alternative zum Wochengeld · Betriebsersatzkraft | ↓ Details |
| Kinderbetreuungsgeld | Familie | Pauschal oder einkommensabh. · auch für Selbstständige | ↓ Details |
| Pensionsversicherung | Pension | 18,5% GSVG / 20% FSVG der Beitragsgrundlage | ↓ Details |
| Selbständigenvorsorge | Pension | 1,53% der Beitragsgrundlage · wie Abfertigung | ↓ Details |
| Unfallversicherung | Unfall | Pflichtversicherung · fixer Jahresbeitrag | ↓ Details |
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Selbstständige können eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen, die bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankengeld auszahlt. Der Beitrag ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Voraussetzungen
- GSVG-krankenversichert (Gewerbetreibende oder Neue Selbstständige)
- Antrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (Schutz gilt danach weiter)
- Wartezeit: 6 Monate nach Abschluss (entfällt bei Arbeitsunfall)
- Freiwillige Anmeldung bei der SVS erforderlich
Mindestbeitrag: € 30,77/Monat (2022)
(Mindesttagesatz gem. SVS-Wert)
Nach 26 Wochen Pause: neuer Anspruch möglich
Fortbestand: alle 14 Tage ärztlich bestätigen (binnen 7 Tage einreichen)
Krankengeld ist als Betriebseinnahme zu versteuern
Ohne extra Versicherung – wer länger als 42 Tage arbeitsunfähig ist, hat rückwirkend ab dem 4. Krankheitstag Anspruch auf diese Pflichtleistung. Sie richtet sich an Selbstständige, bei denen der Betrieb von ihrer persönlichen Arbeit abhängt.
Voraussetzungen (alle müssen zutreffen)
- Selbstständig erwerbstätig und nach GSVG krankenversichert
- Weniger als 25 Mitarbeiter:innen regelmäßig beschäftigt
- Aufrechterhaltung des Betriebs hängt von der persönlichen Arbeitsleistung ab
- Ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
- Krankenstand dauert mehr als 42 Tage ununterbrochen
(2026: € 40,04/Tag; 2022-Wert lt. Broschüre)
Gleiche Erkrankung innerhalb 26 Wochen: Zeiten werden addiert
Ärztliche Bestätigung rückdatierbar um bis zu 4 Wochen
Wer aus Krankheitsgründen den Betrieb nicht weiterführen kann, kann eine Betriebshilfe beantragen: Die SVS stellt oder finanziert eine Ersatzkraft, die die unaufschiebbaren betrieblichen Aufgaben übernimmt.
Voraussetzungen
- Gleiche Voraussetzungen wie bei der Unterstützungsleistung (GSVG, < 25 MA, persönliche Arbeitsleistung, ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit)
- Betriebshilfe und Unterstützungsleistung können gleichzeitig in Anspruch genommen werden
Selbstständige Schwangere erhalten das gleiche Wochengeld wie Angestellte. Es wird 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt ausbezahlt – als Einkommensersatz, wenn der Betrieb ruht oder eine Aushilfe eingesetzt wird.
Voraussetzungen
- GSVG-krankenversichert in den 6 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes
- Betrieb während des Mutterschutzes ruhend gemeldet oder Ersatzkraft beschäftigt (mind. 4 Tage/Woche bzw. 20+ Std./Woche)
- Ausnahme: wenn Betrieb/Berufszulassung keine Aushilfe erlaubt
(Betrag wird jährlich valorisiert)
Statt Wochengeld kann eine Betriebsersatzkraft beantragt werden, die während des Mutterschutzes die unaufschiebbaren Betriebsaufgaben übernimmt. Wochengeld und Betriebshilfe schließen sich gegenseitig aus.
Wichtige Hinweise
- Ausschlussprinzip: Während die Betriebshilfe genutzt wird, entfällt das Wochengeld für diesen Zeitraum
- Die Dauer eines Wochengeld-Bezugs wird nicht auf die max. Dauer der Unterstützungsleistung angerechnet (seit 31.12.2021)
- Antrag: direkt beim zuständigen Betriebshilfeverein (Gewerbetreibende/Neue Selbstständige) oder Maschinenring (Bäuerinnen)
Das Kinderbetreuungsgeld steht auch Selbstständigen zu – nach dem Wochengeld bzw. direkt ab der Geburt. Es kann pauschal (mehrere Modelle) oder einkommensabhängig bezogen werden.
KBG 20+4, 15+3, 12+2, 24+6 Monate
Tagessätze 2022 je nach Modell: ca. € 14,53 – € 33,88/Tag
Max. € 66,- /Tag (2022-Wert), mind. 12 Monate
Antrag binnen 91 Tagen nach Geburt
Beim einkommensabhängigen KBG: € 6.800/Jahr
Die Pensionsversicherung ist der größte Einzelposten der Sozialversicherungsbeiträge. Selbstständige nach GSVG zahlen 18,5 %, freiberuflich Selbstständige nach FSVG 20 % ihrer Beitragsgrundlage.
20 % für freiberuflich Selbstständige (FSVG)
Höchstbeitragsgrundlage: € 6.090/Monat
Die Selbständigenvorsorge funktioniert wie die Abfertigung für Angestellte. Beiträge fließen automatisch in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und können bei Beendigung der Tätigkeit oder in der Pension ausgezahlt werden.
Die Unfallversicherung ist für alle Selbstständigen Pflicht und wird mit einem fixen Jahresbetrag unabhängig vom Einkommen berechnet. Sie deckt Arbeitsunfälle, Wegunfälle und Berufskrankheiten ab.
Relevanz für Kulturberufe
Freischaffende Kuratorinnen und Kuratoren sowie andere Kulturschaffende sind häufig als Neue Selbstständige nach GSVG pflichtversichert. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
- Einkommensschwankungen – SVS-Beiträge werden vorläufig auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage berechnet; nach dem Einkommenssteuerbescheid folgt eine Nachbemessung. Bei niedrigem Einkommen kann die endgültige Beitragsgrundlage unter der Mindestgrenze liegen.
- Niedrige Pensionsansprüche – Projektbasierte Arbeit mit wechselnden Einkommensphasen führt zu geringeren Beitragszeiten und niedrigeren Pensionsgrundlagen. Langfristige Vorsorge ist besonders wichtig.
- Keine automatische Absicherung bei Krankheit – Das Krankengeld (freiwillige Zusatzversicherung) muss aktiv beantragt werden. Ohne diese Absicherung gibt es erst ab 42 Tagen Krankenstand eine Leistung (Unterstützungsleistung).
- Mehrfachbeschäftigung – Bei gleichzeitiger ASVG-Pflichtversicherung (z.B. als Angestellte:r) und GSVG-Versicherung können Doppelversicherungen entstehen; manche Leistungen sind dann nicht kumulierbar.
Gender Report: Einkommens- und Absicherungsmuster im Kulturbereich