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SVS Leistungsübersicht: Sozialleistungen für Selbstständige

Interaktive Übersicht der wichtigsten SVS-Leistungen für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige (GSVG) – Krankheit, Mutterschaft, Familie, Pension und Unfall.

Quelle: SVS-Broschüre „Sozialleistungen für Selbstständige" (Stand: Jänner 2022). Gilt für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige (GSVG). Betragsangaben ändern sich jährlich – aktuelle Werte immer direkt auf svs.at prüfen.

Überblick aller Leistungen

Leistung Bereich Schlüssel-Info Details
Krankenversicherung Krankheit Pflichtversicherung · Arzt, Medikamente, Spital ↓ Details
Krankengeld Krankheit 60% der Beitragsgrundlage · freiwillig · ab Tag 4 ↓ Details
Unterstützungsleistung Krankheit Pflichtleistung · ab 42 Tagen · max. 20 Wochen ↓ Details
Betriebshilfe (Krankheit) Krankheit Ersatzkraft für den Betrieb · max. 20 Wochen ↓ Details
Wochengeld Mutterschaft € 61,25/Tag (2022) · 8+8 Wochen ↓ Details
Mutterschaftsbetriebshilfe Mutterschaft Alternative zum Wochengeld · Betriebsersatzkraft ↓ Details
Kinderbetreuungsgeld Familie Pauschal oder einkommensabh. · auch für Selbstständige ↓ Details
Pensionsversicherung Pension 18,5% GSVG / 20% FSVG der Beitragsgrundlage ↓ Details
Selbständigenvorsorge Pension 1,53% der Beitragsgrundlage · wie Abfertigung ↓ Details
Unfallversicherung Unfall Pflichtversicherung · fixer Jahresbeitrag ↓ Details

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Alle nach GSVG versicherten Gewerbetreibenden und Neuen Selbstständigen sind in der Krankenversicherung pflichtversichert. Im Krankheitsfall übernimmt die SVS Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente und Spital – mit Selbstbehalt.

Selbstständige können eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen, die bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankengeld auszahlt. Der Beitrag ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.

Ohne extra Versicherung – wer länger als 42 Tage arbeitsunfähig ist, hat rückwirkend ab dem 4. Krankheitstag Anspruch auf diese Pflichtleistung. Sie richtet sich an Selbstständige, bei denen der Betrieb von ihrer persönlichen Arbeit abhängt.

Wer aus Krankheitsgründen den Betrieb nicht weiterführen kann, kann eine Betriebshilfe beantragen: Die SVS stellt oder finanziert eine Ersatzkraft, die die unaufschiebbaren betrieblichen Aufgaben übernimmt.

Selbstständige Schwangere erhalten das gleiche Wochengeld wie Angestellte. Es wird 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt ausbezahlt – als Einkommensersatz, wenn der Betrieb ruht oder eine Aushilfe eingesetzt wird.

Statt Wochengeld kann eine Betriebsersatzkraft beantragt werden, die während des Mutterschutzes die unaufschiebbaren Betriebsaufgaben übernimmt. Wochengeld und Betriebshilfe schließen sich gegenseitig aus.

Das Kinderbetreuungsgeld steht auch Selbstständigen zu – nach dem Wochengeld bzw. direkt ab der Geburt. Es kann pauschal (mehrere Modelle) oder einkommensabhängig bezogen werden.

Die Pensionsversicherung ist der größte Einzelposten der Sozialversicherungsbeiträge. Selbstständige nach GSVG zahlen 18,5 %, freiberuflich Selbstständige nach FSVG 20 % ihrer Beitragsgrundlage.

Die Selbständigenvorsorge funktioniert wie die Abfertigung für Angestellte. Beiträge fließen automatisch in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und können bei Beendigung der Tätigkeit oder in der Pension ausgezahlt werden.

Die Unfallversicherung ist für alle Selbstständigen Pflicht und wird mit einem fixen Jahresbetrag unabhängig vom Einkommen berechnet. Sie deckt Arbeitsunfälle, Wegunfälle und Berufskrankheiten ab.

Relevanz für Kulturberufe

Freischaffende Kuratorinnen und Kuratoren sowie andere Kulturschaffende sind häufig als Neue Selbstständige nach GSVG pflichtversichert. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

  • Einkommensschwankungen – SVS-Beiträge werden vorläufig auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage berechnet; nach dem Einkommenssteuerbescheid folgt eine Nachbemessung. Bei niedrigem Einkommen kann die endgültige Beitragsgrundlage unter der Mindestgrenze liegen.
  • Niedrige Pensionsansprüche – Projektbasierte Arbeit mit wechselnden Einkommensphasen führt zu geringeren Beitragszeiten und niedrigeren Pensionsgrundlagen. Langfristige Vorsorge ist besonders wichtig.
  • Keine automatische Absicherung bei Krankheit – Das Krankengeld (freiwillige Zusatzversicherung) muss aktiv beantragt werden. Ohne diese Absicherung gibt es erst ab 42 Tagen Krankenstand eine Leistung (Unterstützungsleistung).
  • Mehrfachbeschäftigung – Bei gleichzeitiger ASVG-Pflichtversicherung (z.B. als Angestellte:r) und GSVG-Versicherung können Doppelversicherungen entstehen; manche Leistungen sind dann nicht kumulierbar.

Gender Report: Einkommens- und Absicherungsmuster im Kulturbereich